Die Patienten können Gesundheitsdienstleistungen entsprechend ihren Bedürfnissen in Anspruch nehmen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise im Rahmen der Grundsätze der Gerechtigkeit und Fairness sowie präventive Gesundheitsdienstleistungen.
Ein Patient hat das Recht, Informationen darüber anzufordern, wie er Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Zu diesem Recht gehört es, zu erfahren, welche Gesundheitseinrichtungen unter welchen Bedingungen in Anspruch genommen werden können, die verschiedenen Dienstleistungen und Annehmlichkeiten zu verstehen, die von den Gesundheitseinrichtungen angeboten werden, und sich über das Verfahren für den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in der gewählten Einrichtung zu informieren. Die Patienten haben das Recht zu erfahren, wie sie die von der Einrichtung, bei der sie sich bewerben, angebotenen Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen können.
Vorbehaltlich der Einhaltung der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen hat jede Person das Recht, ihren Gesundheitsdienstleister zu wählen und Gesundheitsdienstleistungen von dem von ihr gewählten Anbieter zu erhalten. Die Patienten können ihren Gesundheitsdienstleister unter Einhaltung des gesetzlich festgelegten Überweisungssystems wechseln. Mit Ausnahme von Notfällen müssen jedoch diejenigen, die einem Sozialversicherungsträger angeschlossen sind und die gesetzlich vorgeschriebene Überweisungskette nicht einhalten, für die Kostendifferenz aufkommen.
Vorbehaltlich der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Verfahren und Vorschriften haben die Patienten das Recht, das Personal, das sie mit Gesundheitsdienstleistungen versorgt, frei zu wählen, den behandelnden Arzt zu wechseln und Konsultationen bei anderen Ärzten zu beantragen. Bei der Ausübung ihres Rechts auf freie Wahl des Personals, Wechsel des behandelnden Arztes oder Beantragung von Konsultationen sind die Patienten für die Deckung der gesetzlich vorgeschriebenen Kostendifferenz verantwortlich.
In Fällen, in denen die Leistungskapazitäten der Gesundheitseinrichtung unzureichend oder begrenzt sind, was dazu führt, dass dem Wunsch des Patienten nach einer Gesundheitsdienstleistung nicht umgehend entsprochen werden kann, hat der Patient das Recht zu verlangen, dass seine Priorität auf der Grundlage medizinischer Kriterien bestimmt und objektiv festgestellt wird. Die einschlägigen Rechtsvorschriften gelten für die Festlegung der Prioritätenfolge für Notfälle und forensische Fälle sowie für ältere und behinderte Menschen.
Der Patient hat das Recht, zu verlangen, dass seine Diagnose und Behandlung nach modernen medizinischen Erkenntnissen und technologischen Erfordernissen erfolgt und dass er entsprechend versorgt wird. Die Diagnose und Behandlung muss nach den Grundsätzen der Medizin und den Bestimmungen der medizinischen Gesetzgebung erfolgen.
Es darf nichts getan oder verlangt werden, was zum Tod oder zur Lebensgefahr führen, die körperliche Unversehrtheit verletzen oder die geistige oder körperliche Widerstandskraft beeinträchtigen könnte, ohne dass dies dem Zweck der Diagnose, der Behandlung oder des Schutzes dient. Das Recht auf Euthanasie ist verboten. Niemand kann unter irgendeinem Umstand auf das Recht auf Leben verzichten, sei es aus medizinischen oder anderen Gründen. Unabhängig davon, ob man selbst oder ein anderer darum bittet, darf das Leben von niemandem beendet werden.
Das Personal muss die medizinische Versorgung leisten, die der Zustand des Patienten erfordert. Selbst wenn es nicht möglich ist, das Leben des Patienten zu retten oder seine Gesundheit zu schützen, muss versucht werden, sein Leiden zu lindern oder zu beenden.
Der Einzelne hat das Recht, Informationen über die Ursache seiner Krankheit, deren Behandlung, andere Behandlungsmöglichkeiten, Risiken, Komplikationen der Krankheit und der Behandlung sowie darüber zu erhalten, wie er bei Bedarf medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann. In diesem Zusammenhang können sie ihre Krankenakte einsehen, die Berichtigung von Fehlern verlangen und beantragen, dass einige ihrer Gesundheitsdaten vertraulich behandelt werden. Der Patient kann auch ein Familienmitglied oder eine andere ausgewählte Person benennen, die auf seine Gesundheitsdaten zugreifen kann.
Jeder hat das Recht, in Gesundheitseinrichtungen ein sicheres Umfeld zu erwarten und zu verlangen.
Ein religiöser Amtsträger kann auf Wunsch des Patienten eingeladen werden, um ihm geistlichen Beistand zu leisten, vorausgesetzt, dass der Dienstbetrieb der Einrichtung nicht gestört wird, andere nicht belästigt werden und die vom Personal durchgeführten medizinischen Behandlungen nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck werden eine geeignete Zeit und ein geeigneter Ort innerhalb der Gesundheitseinrichtungen festgelegt.
Der Patient hat das Recht, Gesundheitsdienstleistungen in einer Weise und in einem Umfeld in Anspruch zu nehmen, die mit seinen persönlichen Werten in Einklang stehen. Die Aufnahme von Patientenbesuchern hat gemäß den von der Einrichtung festgelegten Verfahren und Grundsätzen zu erfolgen, ohne dass es zu Störungen oder Verhaltensweisen kommt, die die Ruhe und den Frieden der anderen Patienten stören könnten, und es sind diesbezüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Person, die nach den Rechtsvorschriften, die die Arbeitsverfahren und -grundsätze der Einrichtung des Gesundheitswesens aufzeigen, als Begleiter des Patienten benannt ist, wird als Betreuer akzeptiert.
In den Einrichtungen des Gesundheitswesens wird ein Referat für Patientenrechte eingerichtet, das sich mit der Umsetzung von Patientenrechten befasst.
Die Wahrung der Privatsphäre des Patienten ist von wesentlicher Bedeutung. Der Patient kann ausdrücklich um den Schutz seiner Privatsphäre bitten. Alle medizinischen Eingriffe werden unter Wahrung der Privatsphäre des Patienten durchgeführt.